Damit Prüfungen nicht nach Gutdünken ablaufen, ist zwingend eine Prüfungsordnung vorgeschrieben. Das ist immer die Prüfungsordnung der jeweils zuständigen Stelle
(in der Regel Industrie- und Handelskammer). Nach den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung muss sie mindestens Folgendes regeln:
1. Zulassung zur Prüfung
2. Gliederung der Prüfung
3. Bewertungsmaßstäbe
4. Prüfungszeugnisse
5. Folgen bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung
6. Wiederholungsprüfungen
Die Prüfungsordnung, die bei der zuständigen Stelle eingesehen oder erworben werden kann, ist bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Bedeutung.
Wenn keine Einigung zustande kommt oder die zuständige Stelle bzw. deren Berufsbildungsausschuss einen Widerspruch abgelehnt hat, kann in der Regel das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden. Das gilt auch für ein strittiges Prüfungsergebnis. Denn die schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens der Abschlussprüfung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben werden kann.
Aussicht auf Erfolg hat eine solche Klage erfahrungsgemäß aber nur, wenn formale Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachgewiesen werden können.
Allgemeine Klagebegründungen wie zum Beispiel, die Prüfungsaufgaben im praktischen Teil seien zu schlecht bewertet worden, hat diese Aussicht nicht. Und auch nicht die Klage, der theoretische Teil sei viel zu schwer gewesen.
Relativ leicht zu beweisende formale Verstöße gegen die Prüfungsordnung können beispielsweise sein:
– Einigen Prüfungsteilnehmern ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses geholfen worden, anderen nicht, auch dem Kläger nicht.
– Ein Prüfungsteilnehmer ist wegen Betrugsversuchs (Schummeln) von der Prüfung ausgeschlossen worden, obwohl ihn niemand vor oder während der Prüfung über die
Folgen eines solchen Verhaltens belehrt hat.
– In einer Prüfung sind Inhalte geprüft worden, die in den Prüfungsgebieten nicht aufgeführt sind.
– Die Prüfungsaufgaben waren den meisten Prüfungsteilnehmern schon vor Beginn der Prüfung bekannt, dem Kläger und einigen anderen aber nicht.
– Prüfungsunterlagen sind verschwunden, so dass keine Nachprüfung mehr möglich ist.
– Der Prüfungsausschuss war nicht vorschriftsmäßig besetzt, zum Beispiel nur aus Vertretern der Arbeitnehmer und Berufsschullehrer.
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